Berufsvorbereitungsjahr "Neustart", Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus
Die Durchführung des Projekts Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) „Neustart“ wird aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021 – 2027 gefördert.
Zweck
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des Programms Bayern ESF+ 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.
Durch die BVJ „Neustart“-Klassen soll das Bildungs- und Ausbildungspotential dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen erschlossen werden, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss bzw. Ausbildungsabschluss erreichen würden.
Gegenstand
Gefördert wird die Einrichtung von BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gemäß Nr. 1.2 der Förderrichtlinie.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger des Schulaufwands öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen, auch solcher zur sonderpädagogischen Förderung.
Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:
- Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigen- und Fremdpersonal – Lehrkräfte (Kostenposition 1.1)
- Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) durch Dritte (Kostenposition 1.2)
- Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) durch Eigenmittel (Kostenposition 1.3)
- Restkosten (Kostenposition 5)
Art und Höhe
Es werden bis zu 80 000 Euro als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt bis zu 72 000 Euro aus ESF+-Mitteln und bis zu 8 000 Euro aus bayerischen Landesmitteln.
- Der Maßnahmenzeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
- Im Projektzeitraum muss an der Berufsschule eine nach den schulrechtlichen Bestimmungen gebildete BVJ „Neustart“-Klasse bestehen.
- Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis vorliegen. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist durch eine Stellungnahme der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung zu belegen. Bei staatlichen Schulen ist diese Voraussetzung mit der Beteiligung der Regierung an der Einrichtung der Klassen als erfüllt anzusehen.
- In eine BVJ „Neustart"-Klasse können berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) und junge Erwachsene ohne Ausbildungsplatzmit besonderen persönlichen Problemlagen und fehlender beruflicher oder sonstiger Alternativen aufgenommen werden. Die Auswahl der Projektteilnehmer erfolgt in enger Absprache mit den zuvor besuchten Schulen und soll die regionalen Akteure der Jugendberufsagentur (i. d. R. bestehend aus Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe) einbeziehen. Die Schülerakquise wird durch aufsuchende Sozialarbeit ergänzt.
- Zur Bildung der Klasse sind mindestens 8 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Eine Unterschreitung am maßgeblichen Stichtag (20. Oktober) ist nicht förderschädlich, wenn die als Schulaufsichtsbehörde zuständige Regierung eine Unterschreitung zulässt.
- Das BVJ „Neustart“ findet an der Berufsschule (auch Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) in enger und regelmäßiger Abstimmung mit einem Kooperationspartner und/oder mit Eigenpersonal des Schulaufwandsträgers statt.
- Die Berufsschule bringt 26 Lehrerwochenstunden pro Klasse ein, die teilweise auch für Gruppenteilungen verwendet werden können.
- Der Schulaufwandsträger oder der von ihm beauftrage Kooperationspartner
- bringt mindestens 15 Unterrichtsstunden pro Woche und BVJ „Neustart“-Klasse (á 45 Minuten) mit zielgruppenbezogenen Angeboten und Maßnahmen zur Berufsvorbereitung (u. a. betriebliche Praktika) auf Basis des gültigen Lehrplans für Berufsvorbereitung ein. Der Umfang und die Inhalte des Angebotes werden in Abhängigkeit von den Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Eine flexible zeitliche Organisation der Angebote (z. B. Blockung von Praktika) ist möglich.
- erstellt ein sozialpädagogisches Betreuungskonzept, das auch aufsuchende Sozialarbeit umfasst.
- organisiert und finanziert mindestens eine schulische Aktivität pro Klasse zur Förderung der Klassengemeinschaft mit einem geeigneten (z. B. erlebnispädagogischen) Programm. Die Ausgestaltung orientiert sich an den Vorgaben des jeweiligen KMS zur Berufsvorbereitung an allgemeinen Berufsschulen und Rahmenbedingungen der kooperativen Klassen der Berufsvorbereitung.
- übernimmt im Rahmen dieses Konzepts die intensive sozialpädagogische Begleitung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (auch aufsuchende Sozialarbeit und gruppen- bzw. klassenbezogene Angebote im Rahmen des Unterrichts) in enger Abstimmung mit der Berufsschule im Umfang von mindestens 24 Stunden (à 60 Minuten) pro Woche. Für die o. g. sozialpädagogische Betreuung kann der Schulaufwandsträger eigenes Personal oder entsprechend geeignetes Personal eines Dritten („Kooperationspartner“) einsetzen.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen für Projekte, die von anderer Stelle Zuwendungen (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) erhalten. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria 2021“ (s. Online-Verfahren) bei der Regierung von Niederbayern, SG 13 (ESF-Vollzugsstelle), Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, einzureichen.
Die erforderlichen Anlagen sind im EDV-System „ESF Bavaria 2021“ hochzuladen.
Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. Sie sind unter folgenden Link erhältlich: BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (Aktion 9).
Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF-Bavaria 2021 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt gemäß Artikel 91 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060 die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 1.5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist. Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.
Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und legt die Höhe der Fördersumme fest.
Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.
Verwendungsnachweise sind bis 31. Januar des Jahres vorzulegen, das auf den Bewilligungszeitraum folgt.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.
Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen (Informations- und Publizitätsmaßnahmen). Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Leitfadens Publizitätspflichten verwiesen.
- ggf. Stellungnahme der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung über arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionales Erfordernis
- Projektkonzept
- Teilnehmendenliste
- Vergabedokumentation
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Kooperationsvertrag
nur beizufügen bei Kooperationspartner
- Berechnungsblatt - Dokument zum Antrag auf Förderung (Anlage zu Kostenposition 1.3) inkl. Zuweisung/Abordnung oder Arbeitsvertrag der eingesetzten Kraft
nur beizufügen bei Eigenpersonal
- Bestätigung der örtlich als Schulaufsicht zuständigen Regierung bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl
- Qualifikationsnachweis der eingesetzten Kraft
- Teilnehmendenfragebögen (s. Formulare)
- Verordnung (EU) 2021/1060 zu den EU-Strukturfonds
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
- Programm Bayern ESF+ 2021 2027 - Arbeiten und Leben in Bayern - Zukunftschancen für Europa
- Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Förderzeitraum 2021 bis 2027
- Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Merkblatt zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)