Hufbeschlagschmied/-in, Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Sie können sich die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied bestätigen lassen.
Eine Hufschmiedin, ein Hufschmied, in Deutschland offiziell Hufbeschlagschmied genannt, ist ein Spezialist für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen von Tierhufen mit Hufeisen oder anderen Materialien. Die Hufeisen und Hufnägel stellt er traditionell auch selbst im Schmiedeprozess her bzw. passt die Hufeisen der Form des Hufes an. Die Arbeit beinhaltet auch die Behandlung verletzter und kranker Hufe.
Wer eine Prüfung zum Hufbeschlagschmied nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworben hat, benötigt für eine staatliche Anerkennung zum Hufbeschlagschmied zuerst eine staatliche Gleichstellung seines Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in sind in der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung – HufBeschlAnerkennV) geregelt.
1. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV
- Sie haben ein Prüfungszeugnis aus dem Ausland, welches in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 HufBeschl-AnerkennV aufgeführt ist und
- können den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweisen.
2. Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 4 HufBeschl-AnerkennV (ggfs. i.V. mit § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 HufBeschl-AnerkennV)
- Sie haben ein Prüfungszeugnis oder eine Berufsqualifikation aus dem Ausland (z. B. Zeugnisse/Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind) und
- können nachweisen, dass diese/s Sie im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigt und
- es wurde im Rahmen einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Das Ziel einer Gleichstellung eines Abschlusses ist im Falle des Hufbeschlagschmiedes eine nachfolgend staatliche Anerkennung. Grundsätzlich muss hierbei in zwei nacheinander abfolgende Schritte unterschieden werden:
- Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
- Anerkennung zum staatlich geprüften Hufbeschlagschmied mit dem positiven Bescheid über die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen.
Beide Anträge können grundsätzlich getrennt voneinander gestellt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und Kostengründen bietet es sich jedoch an, dass die Antragsteller zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gleichstellungsverfahrens und (oder) Anerkennungsverfahrens richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
Sofern die Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied nach der HufBeschl-AnerkennV möglich sein sollte, beträgt der Gebührenrahmen 5 EUR bis 25.000 EUR (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG).
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.
Sofern ein Antrag auf Gleichstellung eines Prüfungszeugnisses und (oder) die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied abzulehnen ist, kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr (siehe oben) bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die Amtshandlung beendet ist, sind eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung und die Auslagen zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 15 EUR, höchstens jedoch die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr (vgl. Art. 8 Abs. 2 KG).
Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach Art. 10 Kostengesetz. Diese können insbesondere bei einem Postzustellungsauftrag anfallen.
Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung fehlen.
Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung des Prüfungszeugnisses und die staatliche Anerkennung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Je nach Schwierigkeit des Falles dauert die Bearbeitung eines Antrags i.d.R. zwischen 1 und 3 Monaten, bei besonders schwierigen Fällen bis zu 4 Monate.
- Für eine staatliche Anerkennung nach erfolgter Gleichstellung des Prüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen nötig:
- Bescheid über die Gleichstellung eines nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
oder - sofern zeitgleich die Feststellung der Gleichwertigkeit und die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied beantragt wird: Vorlage des gleichzustellenden Prüfungszeugnisses
- Erweitertes Führungszeugnis
oder - eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
Dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes.
- Bescheid über die Gleichstellung eines nicht im Anwendungsbereich des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung
- § 2 Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV)
- § 4 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)
- Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)