Amtshaftung, Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen
Schäden, die eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten beibringt, sind vom Dienstherrn/Arbeitgeber zu regulieren. Die Regierungen sind für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk zuständig.
Wenn eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes oder ihrer Arbeitsleistung einen Schaden produziert, tritt ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber dafür ein. Es kann sich um materielle oder immaterielle Schäden handeln.
Einbezogen sind auch alle Tätigkeiten einer Person, die keine Lehrkraft ist, sondern als sogenannte "Verwaltungshelfer" eine hoheitliche Tätigkeit aus dem Bereich Schule leistet.
Die Regierungen sind zuständig für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk, ungeachtet der Schulart, d. h. es sind auch Schularten umfasst, die fachlich und hierarchisch sonst nicht den Regierungen zugeordnet sind wie Realschulen, Gymnasien, Fach- und Berufsoberschulen.
Die Haftpflicht-Schadenanzeige ist durch die/den staatlichen Bedienstete/n zu erstatten, aus deren/dessen Verantwortungsbereich der Anspruch hergeleitet wird (nicht durch z. B. die/den Geschädigten).
Die Schadenanzeige ist bei der Schulleitung einzureichen.
Die Schulleitung übermittelt die Schadenanzeige unverzüglich an die Regierung. Bei Grund- und Mittelschulen erfolgt die Vorlage über das Staatliche Schulamt.
Die Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.
- Nachweis zum Schadenshergang
- Nachweis zur Schadenshöhe
- § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)