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Tarifbeschäftigte an Schulen, Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub

Im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen können Tarifbeschäftigte an Schulen eine Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub beantragen.

Die Regierung ist für das tarifliche Personal (z. B. Verwaltungsangestellte, Ganztagsbetreuungskräfte, Drittkräfte) das an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen / Berufsoberschulen) sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrer/-innen und Förderlehrer/-innen beschäftigt ist, zuständig.

Das Landesamt für Schule ist für das tarifliche Personal an staatlichen Gymnasien (einschließlich Heimschulen, Studienkollegs und Kollegs), Realschulen und Beruflichen Oberschulen zuständig.

Tarifbeschäftigte haben nach tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Eine solche Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.

Die/der Beschäftigte reicht den Antrag über die Schulleitung und das Staatliche Schulamt (bei Beschäftigungen an Grund- und Mittelschulen) bei der Regierung ein.

Die Regierung entscheidet über den Antrag und ändert gegebenfalls den Arbeitsvertrag ab bzw. gewährt den Sonderurlaub.

Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor den vom Staatlichen Schulamt bzw. von der Regierung gesetzten Terminen erfolgen.

  • § 11 Abs. 2 Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • § 28 Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

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