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eID-Karte, Beantragung

Unionsbürger und Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, können die eID-Karte bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.

Die eID-Karte ist kein Ausweispapier im klassischen Sinn, sondern ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis, um eGovernment-Dienstleistungen auf höchstem Vertrauensniveau in Anspruch nehmen zu können. Zudem kann mit ihr das Vor-Ort-Auslesen zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden erfolgen.

Da die eID-Karte ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert ist und nicht als Ausweispapier oder Reisedokument dient, fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe. Bestimmte Daten (wie z. B. die Anschrift und die Staatsangehörigkeit) sind nur auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeichert.

Die eID-Karte kann nur für antragstellende Personen ab 16 Jahren ausgestellt werden.

Sie wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Zuständigkeit

Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige eID-Karte-Behörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.

Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.

  • Unionsbürger oder Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
  • Mindestalter: 16 Jahre

  • Der/Die eID-Karten-Bewerber/in muss einen förmlichen Antrag bei der jeweils zuständigen Gemeinde stellen.
  • Zur Prüfung der Identität muss der/die eID-Karten-Bewerber/in grundsätzlich persönlich bei der eID-Karte-Behörde erscheinen.

  • Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte: 37,00 EUR
  • bei Versand des PIN-Briefes in das Ausland: Erstattung der Auslagen

Aus produktionstechnischen Gründen kann die Produktionszeit zwischen vier und mehreren Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich zur aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen eID-Karte-Behörde.

  • anerkannter und gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis
  • wenn die Person in Deutschland nicht meldepflichtig ist: Nachweis über den Wohnsitz bzw. die Anschrift

  • §§ 1 - 8 und 12 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
  • Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung – PAuswGebV)
  • § 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Gemeinde Schnelldorf

Gemeinde Schnelldorf

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91625 Schnelldorf
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