Beruf in Industrie, Handel und Dienstleistung, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für bundesrechtlich geregelten Beruf
Wenn Sie einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland haben, können Sie eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.
Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG).
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung wird Ihr Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss verglichen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung. Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für Arbeitgeber transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
Es gibt rund 350 staatlich anerkannte Aus- und Forbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Eine Liste dieser Abschlüsse finden Sie z. B. auf der Website der IHK FOSA.
Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.
Den Antrag stellen Sie bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) in Nürnberg. Diese ist in Bayern zentral für Gleichwertigkeitsfeststellung zuständig.
Die Antragstellung ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, auch aus dem Ausland können Anträge gestellt werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird u.a. die Verfahrensdauer der Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK verkürzt. Es fallen zusätzliche Gebühren in Abhängigkeit vom konkreten Aufwand für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Portalen Make It In Germany sowie Anerkennung in Deutschland.
- Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland und können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht anerkannt werden.
- Der Ausbildungsabschluss lässt sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen.
- Sie wollen in Deutschland arbeiten.
Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten geht bei der zuständigen IHK FOSA ein. Diese prüft die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses:
- Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, wird er anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
- Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, werden auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise (z. B. Weiterbildungen) geprüft. So kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
- Wenn die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird der Ausbildungsabschluss nicht anerkannt. Sie erhalten jedoch einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit. In dem Bescheid werden die vorhandenen Qualifikationen positiv dargestellt sowie die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf beschrieben. Dies ermöglicht es Ihnen, sich gezielt weiter zu qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zu stellen.
- Wenn keinerlei Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation wird der Antrag abgelehnt. In diesem Fall erfolgt keine Darstellung der positiven Qualifikationen.
Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK FOSA informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.
Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK FOSA rechtlich vorgehen möchten: Sie können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.
Für das reguläre Verfahren: 100 – 600 EUR abhängig vom konkreten Aufwand
Diese Kosten müssen Sie als Antragssteller selbst tragen. Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für die Kosten eine finanzielle Förderung erhalten.
Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.
Im regulären Verfahren:
- Die IHK FOSA bestätigt Ihnen innerhalb von vier Wochen, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Sie teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
- Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 3 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren:
- Die IHK FOSA bestätigt nach maximal 2 Wochen, dass Ihre Dokumente angekommen sind.
- Sie teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
- Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 2 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
- Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde.
- Eine kostenlose individuelle Erstberatung zu Antrag, Verfahren, Kosten und Dauer sowie Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK). Die örtlich zuständige IHK können Sie über den IHK-Finder unter "Weiterführende Links" ermitteln.
- Es gibt zahlreiche weitere Beratungsangebote (Link siehe unter "Weiterführende Links").
- Diese finden Sie im Portal „Anerkennung in Deutschland“.
- Auch die Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“), die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Dokumenten.
- Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, steht Ihnen die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ für Fragen zur Anerkennung Ihrer Qualifikation zur Verfügung. Die Hotline verweist Sie ggf. für eine vertiefte Beratung an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- Erforderliche Unterlagen:
- Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)
- Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)
- Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
- Wenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
- Nur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)
- Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - In Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
- Auskunft über eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
(Bitte geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.)
Für das beschleunigte Verfahren:
- oben genannte Dokumente
- Vollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz
Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen Ihrer Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
- § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- §§ 2 - 7, 8 Abs. 1 Nr. 1, 14 Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
- § 81a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)