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Handwerkerleistungen, Beantragung der Durchführung eines Vermittlungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern können beide Streitparteien die bei der Handwerkskammer eingerichtete Vermittlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese versucht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

Die Handwerkskammern haben Vermittlungsstellen eingerichtet und bieten Handwerksbetrieben und ihren Auftraggebern ein schnelles, formloses und kostenfreies Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten an. Die dort tätigen Schlichter sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Voraussetzung für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens ist, dass der betroffene Handwerksbetrieb Mitglied der Handwerkskammer ist und ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Handwerksbetrieb und Auftraggeber besteht.

Zur Durchführung eines Vermittlungsverfahrens bedarf es eines schriftlichen Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens bei der Handwerkskammer (per Brief, Fax oder E-Mail). Ein entsprechendes Antragsformular kann ggf. angefordert werden.

Im Hinblick auf die mit dem Vermittlungsverfahren angestrebte einvernehmliche Einigung empfiehlt es sich, die Sachlage im Antrag möglichst objektiv und unter Offenlegung aller wesentlichen Umständeder Sachlage zu schildern. Sofern möglich, sollte durch den Antragsteller im Antrag ebenfalls ein Lösungsvorschlag unterbreitet werden.

Ist die Handwerkskammer für das beantragte Vermittlungsverfahren zuständig und bestehen keine sonstigen Ablehnungsgründe gegen die Durchführung des Verfahrens, leitet die Vermittlungsstelle eine Kopie des Antrags an den Antragsgegner weiter. Der Antragsgegner wird sodann aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Schreibens zu erklären, ob Bereitschaft zur Teilnahme an der Durchführung eines Vermittlungsverfahrens besteht und ggf. innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung zu nehmen.

Zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens kommt es nur dann, wenn sich der Antragsgegner mit der Durchführung des Vermittlungsverfahrens bereit erklärt.

Bleibt die Bereitschaftsanfrage zur Teilnahme an der Durchführung eines Vermittlungsverfahrens unbeantwortet, tritt die Handwerkskammer erneut an den Antragsgegner heran.

Lehnt der Antragsgegner die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, stellt die Vermittlungsstelle das Verfahren ein.

Erklären sich Antragssteller und Antragsgegner zur Durchführung des Verfahrens bereit, erfolgt die Vermittlung zunächst auf schriftlichem Weg. Wird im schriftlichen Verfahren keine Einigung erzielt werden, kann ein mündlicher Termin in den Räumlichkeiten der Vermittlungsstelle anberaumt werden. Sofern ein mündlicher Termin vereinbart wird, haben Antragssteller und Antragsgegner die ihnen dadurch entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Da das Vermittlungsverfahren ein freiwilliges Verfahren ist, können Antragssteller als auch Antragsgegner einer Durch- bzw. Fortführung des Verfahrens jederzeit widersprechen. Kann der Streit zwischen den Parteien nicht beigelegt werden, wird das Vermittlungsverfahren von der Handwerkskammer eingestellt.

Über die Einstellung des Verfahrens werden Antragssteller und Antragsgegner von der Vermittlungsstelle durch schriftliche Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

  • § 91 Abs. 1 Nr. 11 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Handwerkskammer für Mittelfranken

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