Verkehrsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr durch Einrichtungen und Werbung, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Sie können eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen von Einrichtungen und Werbung an öffentlichen Straßen beantragen.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den öffentlich stattfindenden Verkehr auswirken können. Denn private Schilder, die z. B. wie Verkehrszeichen aussehen, senden falsche Befehle oder Botschaften an die Verkehrsteilnehmer oder behindern diese dabei, gültige Verkehrszeichen wahrzunehmen. Damit stellen sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Auch Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig. Werbung / Propaganda ist dazu geschaffen, die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu ziehen. Bei der heutigen Schnelligkeit des Verkehrs kann aber jede auch nur noch so kleine Ablenkung fatale Folgen haben.
Die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den vorgenannten Verboten des § 33 Abs. 2 StVO.
Es muss ein Ausnahmefall vorliegen (§ 46 Abs. 2 StVO). Für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen nach StVO ist grundsätzlich zu beachten, dass solche nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sind. Dabei ist von den Behörden eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit mit z. B. den Interessen eines Werbetreibenden vorzunehmen.
Die Gründe, die für die Erteilung der Genehmigung sprechen, müssen deshalb die Gründe, die für den Erlass des gesetzlichen Verbotes sprechen, überwiegen. Da mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung auch in Kauf genommen wird, dass ein Verkehrszeichen in seiner Wirkung beeinträchtigt wird, müssten die Belange der Verkehrssicherheit im konkreten Fall niedriger zu bewerten sein als die Belange, die für die Werbung sprechen. Denkbar sind hier Fälle, in denen ein zusätzlicher Gewinn für die Verkehrssicherheit erzielt wird (etwa mit dem Regelungszweck des Verkehrszeichens verbundene Botschaft der Verkehrswacht). Auch die konkrete Örtlichkeit ist in die Betrachtung mit einzubeziehen.
- Schriftliche Begründung
- Bild bzw. Skizze der Einrichtung
- Lageplan
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
- § 33 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und c) Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)