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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Dienstleistungen

Erbschaft oder Schenkung, Anzeige beim Finanzamt

Haben Sie aufgrund eines Todesfalles Vermögen erworben, so müssen Sie diesen Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Wenn Sie eine Schenkung erhalten oder eine Schenkung tätigen, so sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Erbschaft

Bei der Erbschaftsteuer wird der einzelne Erwerb von Todes wegen besteuert. Deshalb sind Sie verpflichtet, wenn Sie Vermögen im Rahmen eines Todesfalles erhalten, diesen Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Erwerb die Freibeträge nicht übersteigt. Auch wenn der Erblasser in Deutschland keinen Wohnsitz hatte oder Sie nur in Ausland befindliches Vermögen erworben haben, sind Sie weiterhin zur Anzeige verpflichtet.

Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn Sie das Vermögen aufgrund einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erhalten haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.

Sie sollten dabei die folgenden Punkte angeben:

  • Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers
  • Ihren Vornamen, Familiennamen, Beruf und Ihre Anschrift,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers,
  • Gegenstand und Wert Ihres Erwerbes,
  • Rechtsgrund für Ihren Erwerb (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis usw.),
  • Ihr persönliches Verhältnis zum Erblasser (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.)
  • frühere Zuwendungen des Erblassers an Sie nach Art, Wert und Zeitpunkt der Zuwendung.

Schenkung

Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen.

Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird, Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten oder die Schenkung an eine im Ausland ansässige Person ausführen.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn

  • die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
  • die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbes,
  • Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
  • persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
  • frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Erbschaft

Die Anzeige ist bei dem Erbschaftsteuerfinanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie unter "Mein Ort" den Wohnsitz auswählen. Bei der Ermittlung des richtigen Amtes hilft Ihnen das Programm zur Finanzamtssuche (siehe "Weiterführende Links").

Zur Anzeige eines Erwerbs kann das vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.

Schenkung

Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und Schenker nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schenker seinen Wohnsitz hat. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen im BayernPortal unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie unter "Mein Ort" den Wohnsitz auswählen. Bei der Ermittlung des zuständigen Amtes hilft Ihnen auch das Programm zur Finanzamtssuche (siehe "Weiterführende Links").

Zur Anzeige einer Schenkung kann das vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.

Erbschaft

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu erstatten, in dem Sie von Ihrem Erwerb erfahren haben.

Schenkung

Die Anzeige ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausführung der Schenkung zu erstatten.

keine

  • bei einer Schenkung:
    • Kopie des Schenkungsvertrages
    • ggf. Kopie des Ehevertrages
    • ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht

  • § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  • § 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  • § 19 Abgabenordnung (AO)

Finanzamt Lohr a.Main

AdresseFinanzamt Lohr a.Main
Rexrothstr. 14
97816 Lohr a.Main
+49 9352 850-0+49 9352 850-0

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)