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Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, Beantragung einer Beurlaubung, einer Dienstbefreiung oder einer Elternzeit

Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund-, Mittel- und Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) können neben einer arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Beurlaubung Elternzeit, Sonderurlaub oder eine Dienstbefreiung beantragen.

Der Begriff Beurlaubung umfasst eine Vielzahl von Gründen, die ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst - mit oder ohne Gewährung von Dienstbezügen - rechtfertigen können. Es handelt sich damit um eine Freistellung von Dienstpflichten für Zeiträume, in denen nach Arbeitszeitrecht Dienst zu leisten wäre. Im Übrigen wird der Bestand des Beamtenverhältnisses nicht berührt; die allgemeinen Beamtenpflichten bestehen weiter. Entsprechendes gilt für die mit Lehrkräften als Arbeitnehmern bestehenden Dienstverhältnisse.

Die häufigsten Fälle der Beurlaubung neben dem Erholungsurlaub sind:

Dienstbefreiung gemäß § 10 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung - UrlMV) bzw. Arbeitsbefreiung gemäß § 29 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TV-L)

Dienstbefreiungen finden grundsätzlich unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn statt. Die Befreiungstatbestände sind abschließend in § 10 UrlMV angeführt. Neben dem dienstlich veranlassten Umzug, der Niederkunft der Ehefrau, schweren Erkrankungen von Kindern und Angehörigen werden auch der Einsatz und Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Landesverteidigung, der beruflichen Fortbildung, die Teilnahme an herausragenden sportlichen Ereignissen sowie an gewerkschaftlichen und kirchlichen Veranstaltungen als derartige Tatbestände anerkannt. Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer und sonstige Tarifbeschäftigte im Schuldienst wird auf § 28 und § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) hingewiesen.

Gemäß §§ 17 Abs. 2 UrlMV i.V.m. § 12 Abs. 4 Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung- LDO) bewilligen in der Regel die Schulleiterinnen oder Schulleiter Dienstbefreiungen.

Elternzeit

Zur ständigen Betreuung eines Kindes in einer bestimmten Lebensphase ermöglicht das Beamtenrecht auf der Basis des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einer oder mehreren Betreuungspersonen die Freistellung von der Dienstpflicht - ggf. unter Gewährung eines Erziehungsgeldes (§ 46 Beamtenstatusgesetz, Art. 99 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 23 bis 26 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung). Statusrechtlich bleibt das Dienstverhältnis völlig unberührt. Von der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht ein Rechtsanspruch auf Elternzeit; mit Einverständnis des Dienstherrn kann ein Jahr Elternzeit auch zwischen dem 3. und vor Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Bei der Geburt des Kindes am 01.07.2015 oder später kann die Elternzeit für maximal 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis gelten die Normen des BEEG unmittelbar.

Urlaub aus familienpolitischen Gründen

Eine familienpolitische Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Bayerisches Beamtengesetz kommt für verbeamtete Lehrkräfte für die Dauer von insgesamt 15 Jahren (inkl. Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz) in Betracht, wenn:

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige
  • tatsächlicher Betreuung beziehungsweise Pflege durch den Antragsteller/die Antragstellerin bedürfen und
  • zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Zu beachten ist die eingeschränkte Möglichkeit der Ausübung einer Nebentätigkeit.

Urlaub aus arbeitsmarktpolitische Gründen

Für verbeamtete Lehrkräfte mit Dienstbezügen sieht Art. 90 Bayerisches Beamtengesetz nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich die Möglichkeit vor, sich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen für die Dauer von mindestens einem, höchstens sechs Jahren beurlauben zu lassen – jedoch nur, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Höchstgrenze im Zusammenhang mit Beurlaubungen nach Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz darf 15 Jahre nicht überschreiten. Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich. Die Voraussetzungen müssen zum Stichtag vorliegen. Die Höchstgrenze hierfür beträgt 15 Jahre, Art. 92 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz.

Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die ihrerseits ein dringendes öffentliches Interesse begründet. Dies ist zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solcher Bewerberüberhang besteht, dass selbst gut qualifizierte Bewerber nicht binnen angemessener Zeit eine ihrer Ausbildung entsprechende Anstellung finden. Zudem dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Ermessen der Verwaltung, d. h. es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Beurlaubung. Zu beachten ist weiterhin die Erforderlichkeit einer Verzichtserklärung auf Ausübung einer Nebentätigkeit, Art. 90 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz.

Auf die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat wird hingewiesen.

Die Personalverwaltung von staatlichen Lehrkräften an Realschulen, Gymnasien und Beruflichen Oberschulen liegt beim Kultusministerium. Lehrkräfte dieser Schularten erhalten von dort (s. weiterführende Links) bzw. von den MB-Dienststellen die für sie gültigen Formulare.

Arbeitsmarkpolitische Beurlaubung

  • Beamte mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit
  • Arbeitsmarktsituation mit außergewöhnlichem Bewerbungsüberhang
  • Verpflichtung während des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeit zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 ff. Bayerisches Beamtengesetz nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.

Familienpolitische Beurlaubung

  • Beamte mit Dienstbezügen (nicht im Vorbereitungsdienst)
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag bei tariflich Beschäftigten
  • zwingende dienstliche Belange dürfen der Gewährung von Beurlaubung nicht entgegenstehen
  • Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

Elternzeit

  • Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin lebt mit einem Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in einem Haushalt und betreut und erzieht es selbst (§ 23 Urlaubs- und Mutterschutzverordnung).

Verbeamtete Lehrkräfte müssen den Antrag auf Beurlaubung bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres bei der Schule (Förderschulen und berufliche Schulen) bzw. beim Schulamt (Grund- und Mittelschulen) vorlegen.

Die Vorlage des Antrages auf Sonderurlaub hat möglichst zeitnah nach dem Entstehen des jeweiligen Grundes zu erfolgen.

Anträge auf Elternzeit für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sind regelmäßig spätestens sieben Wochen, Anträge für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu stellen.

keine

  • bei Elternzeit:
    • Geburtsurkunde bzw. Meldebescheinigung des Kindes, Nachweis der Inobhutnahme
    • Erklärung über Aushändigung der Heftung "Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung"
    • ggf. Bescheinigung über Frühgeburt

  • Art. 71 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
  • Art. 89 und 90 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Art. 92 und Art. 99 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • §§ 15 ff Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
  • §§ 28, 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • §§ 10, 13, 17 f. sowie §§ 23 bis 26 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung - UrlMV)
  • § 12 Lehrerdienstordnung (LDO)

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