Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Beantragung der Notifizierung
Im Falle von Durchfuhren durch weitere Staaten müssen auch die Durchfuhrstaaten ihre Zustimmung erteilen.
Die grenzüberschreitende Ein- bzw. Ausfuhr von Abfällen unterliegt nationalen und internationalen abfallrechtlichen Bestimmungen.
Das in Deutschland geltende Abfallverbringungsrecht basiert auf der Europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA). In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die vom Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der Abfälle und der geplanten Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort abhängen. Ergänzt werden diese Vorschriften durch das nationale Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).
Über die Zulässigkeit des Im- und Exports von genehmigungspflichtigen („notifizierungspflichtigen“) Abfällen in Bayern entscheiden die Regierungen. Im Fall einer Ausfuhr von Abfällen ist diejenige Regierung zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo der Abfall erstmalig behandelt, gelagert oder abgelagert werden soll.
Zuständige Genehmigungsbehörde für die bloße Durchfuhr durch Deutschland ist das Umweltbundesamt.
Für Abfälle, die im Anhang IV der oben genannten europäischen Verordnung „VVA“ gelistet sind ("gelbe Abfallliste") bzw. für Abfälle, die in keinem der Anhänge aufgeführt sind, muss zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt werden. Beim Notifizierungsverfahren müssen Abfälle vor Beginn der Abfallverbringungen und für jeden Abfalltransport geprüft werden. Der Exporteur hat die geplante Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungs- und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der zuständigen Behörde am Versandort zu beantragen.
Grenzüberschreitende Abfallverbringungen notifizierungspflichtiger Abfälle sind nur dann zulässig, wenn vorher die zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat) und am Bestimmungsort (Importstaat) schriftlich zugestimmt haben. Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden (Transitstaaten) müssen zumindest stillschweigend zugestimmt haben. Die Zustimmungen aller Behörden müssen dem Antragsteller gesammelt vorliegen, bevor ein solcher Transport durchgeführt werden kann.
Die schriftliche Zustimmung kann im Regelfall für ein Jahr erteilt werden.
Sollten von den zuständigen Behörden Zustimmungen zu unterschiedlichen Zeiträumen erteilt worden sein, ist eine Verbringung nur in dem Zeitraum zulässig, auf den sich die Zustimmungen aller Behörden übereinstimmend beziehen.
Abfälle der sogenannten "Grünen Liste" (Abfälle gelistet in den Anhängen III, IIIA und IIIB der VVA) unterliegen den allgemeinen Informationspflichten und können unter der Voraussetzung, dass diese Abfälle verwertet werden, ohne behördliche Genehmigung grenzüberschreitend innerhalb der EU verbracht werden.
Die Verbringung muss in diesem Fall mit dem Formular gemäß Anhang VII der VVA "Versandinformationen" dokumentiert werden. Die Versandinformationen sind beim Transport mitzuführen. Dies gilt nur, sofern die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1418/2007 (Ausfuhr in Nicht-OECD-Staaten) nichts anderes bestimmen.
Um Fragen zur Verfahrensweise oder zu erforderlichen Unterlagen für vorgesehene Verbringungen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde (Regierung) unbedingt empfehlenswert.
Welche Abfälle als „grün gelistet“ oder „gelb gelistet“ eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" nachlesen (siehe "Weiterführende Links").
Für Abfälle, die in diesen Listen nicht zu finden sind, muss entsprechend den „gelb gelisteten“ Abfällen für den Ex- oder Import in jedem Fall eine Genehmigung aller zuständigen Behörden eingeholt werden.
Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular. Das Formular erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen (siehe unter "Weiterführende Links").
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden am Bestimmungsort und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Bestimmungsortes müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von
- der zuständigen Behörde des Versandortes und
- der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
- eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.
Die Gebühren für die Genehmigung des Notifizierungsantrages sind vom Einzelfall abhängig. Sie orientieren sich an Art und Gesamtmenge des Abfalls, der Gegenstand der Notifizierung ist, sowie dem Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörde. Sie liegen zwischen 100 und 12.000 Euro (siehe Kostenverzeichnis Tarif Nr. 8.I.0/50).
Zudem ist zu beachten, dass bei notifizierungspflichtigen Verbringungen von Abfällen eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen oder der Abschluss einer Versicherung nachzuweisen ist.
Die Sicherheitsleistung soll für den Fall, dass die notifizierten Abfälle nicht wie vorgesehen entsorgt werden können und somit der Notifizierende (Antragsteller) die Abfälle zurücknehmen und einer Entsorgung zuführen muss, die hierbei anfallenden Kosten abdecken.
Die Sicherheitsleistung wird von der Versandstaatsbehörde erhoben und hängt von der jeweiligen Abfallart, den Transportkosten sowie den Lagerkosten für 90 Tage ab und enthält einen Sicherheitszuschlag von 30 %. Teilsicherheitsleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Für die grenzüberschreitende Verbringung von genehmigungspflichtigen Abfällen ist der Antrag immer bei der Versandstaatsbehörde einzureichen, d.h. in Bayern bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Transport der Abfälle beginnt.
Abfälle der sogenannten "Grünen Liste" können innerhalb der EU ohne Genehmigung grenzüberschreitend verbracht werden, soweit sie verwertet werden. Die Verbringung muss mit dem Formular "Versandinformationen" dokumentiert werden. Es ist außerdem ein Entsorgungsvertrag abzuschließen. Das vollständig und korrekt ausgefüllte Formular „Versandinformation“ muss bei dem jeweiligen Transport mitgeführt werden. Der Entsorgungsvertrag ist den zuständigen Behörden nur auf deren Verlangen vorzulegen.
- Nachweis eines Entsorgungsvertrages und ggf. eines Maklervertrages oder einer Maklergenehmigung
- Genehmigung der Entsorgungsanlage
- Nachweis der Registrierung der/des Transportunternehmen(s) bzw. bei Transport von gefährlichen Abfällen die Beförderungserlaubnis (Transportgenehmigung)
- Nachweis über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der für den Transport eingesetzten Transportmittel
- Nachweis über Sicherheitsleistung
- im Anhang II der Europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA) sind alle Unterlagen/Informationen aufgelistet,die im Rahmen eines Genehmigungsantrages (= Notifizierungsantrag) vorgelegt werden müssen (Teil 1 und Teil 2) bzw. von der zuständigen Genehmigungsbehörde noch zusätzlich verlangt werden können (Teil 3)
- Hinweis: Um Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen für den geplanten Export von Abfällen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Regierung empfehlenswert.
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (VVA)
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
- Art. 25 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Tarif-Nr. 8.I.0/50 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)