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Elternzeit, Beantragung durch Arbeitnehmer des Freistaats Bayern

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern können Elternzeit beantragen.

Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Arbeitsverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern können Elternzeit beantragen.Die Elternzeit ist eines der wichtigsten Instrumente, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Sie ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Vorstellungen von Kindererziehung und Berufsleben in hohem Maße in Einklang zu bringen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Es können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit. Eine Kündigung kann daher nur in besonderen Fällen erfolgen und auch nur dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung zuvor für zulässig erklärt hat.

Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht wird, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ist spätestens 13 Wochen vor dem Beginn schriftlich anzumelden.

Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines weiteren Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.

Weitere Informationen zur Elternzeit, wie Teilzeitbeschäftigung, Kündigungsschutz und Erholungsurlaub während der Elternzeit sowie tarifrechtliche Auswirkungen und Beihilfe während der Elternzeit finden Sie in der Broschüre "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern" (siehe "Weiterführende Links").

Daneben steht Ihnen das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch beratend zur Seite.

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht wird, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ist spätestens 13 Wochen vor dem Beginn schriftlich anzumelden.

  • §§ 15 - 21 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
  • § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
  • § 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Behörden

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)