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Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse, Anzeige oder Beantragung einer Genehmigung

Tierschauen, Tierausstellungen, Tierbörsen und sonstige Tierveranstaltungen müssen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden.

Die Kreisverwaltungsbehörden sind für die Entgegennahme der Anmeldung von Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen zuständig. Sie untersuchen die Herkunftsbestände von Ausstellungstieren, stellen Gesundheitszeugnisse aus und überwachen die Tierschauen (artgerechte Unterbringung, Sachkunde, Gesundheitsbescheinigungen).

Bei Tierzuchtschauen, Tierbewertungsschauen und Tiersportveranstaltungen, die nach Vorgaben der Tierzuchtgesetzgebung von anerkannten Zuchtorganisationen oder nach vergleichbaren Kriterien von anderen Zuchtverbänden durchgeführt werden, steht in der Regel der Aspekt der Ausstellung, des Wettbewerbs oder der Leistungsprüfung im Vordergrund. Der Verkauf bzw. Tausch von Tieren beschränkt sich dabei auf einzelne Tiere, die auf der Veranstaltung ausgestellt, bewertet bzw. zu Sportzwecken eingesetzt wurden. Sofern bei Tierschauen bzw. Tiersportveranstaltungen der Verkauf oder Tausch von Tieren über Einzelfälle hinausgeht und dies keine Veranstaltungen tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen sind, kann dieser Teil der Veranstaltung eine erlaubnispflichtige Tierbörse darstellen.

Tierbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Tiere zum Kauf oder Tausch angeboten werden. Sie bedürfen zusätzlich einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Behörde (siehe unter "Tierschutzrechtliche Erlaubnisse" unter "Verwandte Themen"). Der Verantwortliche benötigt einen Sachkundenachweis. Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, unterfallen, auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes (TierSchG).

In der Regel müssen Sie den Antrag auf Genehmigung einer Tierausstellung persönlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde stellen. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.

Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder ggf. der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden i.d.R. per Post zugestellt.

Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen. Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

Tierschauen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Die Gebühren belaufen sich zwischen 20 und 500 Euro.

  • § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)
  • § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
  • § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Landratsamt Ansbach

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Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)