Kinderfreibetrag, Beantragung
Der Kinderfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.
Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2024 bis zu 6.612 Euro jährlich für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von bis zu 2.928 Euro gewährt (siehe unter "Verwandte Themen").
Bei der Einkommensteuer werden der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Kinderfreibetrag finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'' (siehe "Weiterführende Links").
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die ''Anlage Kind'' auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen.
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG)
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