Langzeitlager, Beantragung der Bestimmung als Sachverständige/-r
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erfüllt sind.
Wer als Sachverständiger tätig werden will, bedarf einer behördlichen Zulassung. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Bei ausländischen Antragstellern sind je nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit (vgl. "Voraussetzungen") auf andere Weise nachgewiesen werden.
Entfällt die Genehmigungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Sachverständige Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor der Tätigkeitsaufnahme in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Eine Abwicklung oder weitere Beratung über den zuständigen Einheitlichen Anspechpartner ist in diesem Fall nicht möglich.
(Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kostengesetzes, Tarif-Nr. 8.I.0/51.11 der Anlage zu § 1 der bayerischen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Amtliches Führungszeugnis
- Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde
- Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation, z.B. aufgrund der Berufsausübung
- Nachweis über Kenntnisse im Bereich der Begutachtung und Überwachung von Deponien und Langzeitlagern
- Nachweis über Teilnahme am Lehrgang für die Fachkunde auf Deponie
- § 24 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- § 5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)