Standsicherheit, Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.
Prüfsachverständige für Standsicherheit können in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.
Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung im Auftrag des Bauherren oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, soweit dies in Art. 62a Abs. 2 BayBO vorgesehen ist. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Standsicherheitsnachweise (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO und § 13 Abs. 5 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Soweit Prüfsachverständige nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PrüfVBau anerkannt sind, prüft und entscheidet der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Standsicherheit. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gebildeten Prüfungsausschuss. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit.
Vergleichbare Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch im Freistaat Bayern solange der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde geführte Liste erfolgt nicht.
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die
- ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
- mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen. Die Zeit der technischen Bauleitung darf jedoch nur bis höchstens drei Jahren angerechnet werden,
- über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
- durch ihre Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
- die für einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen Nrn. 3 - 6 entscheidet der Prüfungsausschuss im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden
Kosten, bayernweit
für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro
für Nichtmitglieder: 468 Euro
- Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
- FührungszeugnisNachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
- Angaben über Niederlassungen
- Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
- Angaben über Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
- Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
- Chronologischer Nachweis der bisherigen, mindestens zehnjährigen Ingenieurtätigkeit in Tabellenform mit Untergliederung nach:
- Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen,
- Vergleichbare Tätigkeiten,
- technische Bauleitung
- Zu den Zeiten der technischen Bauleitung sind Bestätigungen von dritter Seite vorzulegen.
- Liste mit vom Bewerber bearbeiteten schwierigen Bauvorhaben
- Liste mit Leistungen zum Nachweis überdurchschnittlicher Fähigkeiten als Ingenieur
- Liste mit Personen, die über die fachliche Eignung des Bewerbers Auskunft geben können
(Muster der o. g. Listen sind beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erhältlich)
- Chronologischer Nachweis der bisherigen, mindestens zehnjährigen Ingenieurtätigkeit in Tabellenform mit Untergliederung nach:
- §§ 2, 4 - 6, 10 - 13 Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
- Art. 62a Bayerische Bauordnung (BayBO)