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Rechtsdienstleistungen, Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger

Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich bei der Registrierungsbehörde anmelden.

Alle Dienstleister (natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften), die rechtmäßig zur Ausübung eines registrierungsfähigen Berufs (Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) oder eines vergleichbaren Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie eine hier registrierte Person in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen).

 

Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich lediglich bei einer Registrierungsbehörde anmelden. Die Meldung müssen Sie jährlich wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

Wenn der Beruf oder die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie nach der Anmeldung die Tätigkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung in Ihrem Herkunftsstaat ausüben.

Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie die Tätigkeit in Deutschland erst dann vorübergehend ausüben, wenn Sie den Beruf im Herkunftsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben und die Anmeldung erfolgt ist.

Sobald der zuständigen Behörde Ihre Anmeldung vorliegt, nimmt diese Ihre vorübergehende Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

keine

keine

Die vorübergehende Registrierung wird vorgenommen, sobald der zuständigen Behörde Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen vorliegen.

  • Meldung der vorübergehenden Tätigkeit
  • Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Niederlassungsstaat und ggf. Tätigkeitsnachweis
  • Information zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung)
  • Angaben zur Berufsbezeichnung

  • § 15 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Landgericht Aschaffenburg

AdresseLandgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
+49 6021 398-0+49 6021 398-0
+49 9621 96241-0195+49 9621 96241-0195

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)