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Führerschein, Beantragung eines Ersatzes nach Verlust oder bei Unbrauchbarkeit

Falls Sie Ihren Führerschein verloren haben, dieser gestohlen oder unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie einen Ersatzführerschein.

Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist, beispielsweise durch Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust, benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Der Ersatzführerschein ist bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen.

Hinweis: Auch als Ersatz für einen Papierführerschein erhalten Sie einen Kartenführerschein mit Befristung. Alte rosa oder graue Papierführerscheine werden nicht mehr ausgegeben.

Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, welche Voraussetzungen hierbei zu beachten sind.

Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde haben Sie bei Verlust oder sonstigem Abhandenkommen des Führerscheins eine kostenpflichtige Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Dokuments abzugeben. Sie beteuern darin die Richtigkeit Ihrer Angaben.

  • Gebühren für den Ersatzführerschein in der Regel ca. 35 bis 40 Euro
  • ggf. zuzüglich Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (30,70 €)
  • ggf. zuzüglich Gebühren für Direktversand (ca. 5 €)

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • unbrauchbar gewordener Führerschein (soweit vorhanden)
  • Diebstahlsanzeige der PolizeiBei Diebstahl des Führerscheins ist gegebenenfalls zusätzlich die Anzeige der Polizei vorzulegen.
  • Versicherung an Eides Statt

    Bei Verlust oder sonstigem Abhandenkommen des Führerscheins, ist - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - gegebenenfalls auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

    Bitte erkundigen Sie sich hierzu im Vorfeld bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

     

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
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