Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht, Beratung der Gemeinden
Für die Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise sowie für An-, Ab- und Ummeldungen sind in Bayern die Gemeinden zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. Seit 1. Januar 2021 sind die Gemeinden auch für die Ausstellung von eID-Karten zuständig. Diese können Personen erhalten, die entweder Unionsbürger sind oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Die Landratsämter haben in diesen pass-, ausweis-, eID-Karten- und melderechtlichen Angelegenheiten die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden; die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt hingegen der Regierung.
Landratsämter und Regierungen beraten die Gemeinden zum Pass-, Personalausweis-, eID-Karten- und Melderecht. Wird in diesen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit begangen, obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (dem Landratsamt) das Bußgeldverfahren. Kreisfreie Gemeinden erledigen derartige Bußgeldverfahren selbst.
- Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
- § 19 Passgesetz (PassG)
- §§ 7 und 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- §§ 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Art. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)
- Art. 109 Abs. 2 und Art. 115 Gemeindeordnung (GO)
- Art. 9 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- § 88 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
- §§ 6 und 7 eID-Karte-Gesetz
- § 8b Zuständigkeitsverordnung (ZustV)