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Elektromobilität, Beantragung einer Förderung für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr

Der Freistaat Bayern fördert nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für den E-Straßengüterverkehr.

Zweck

Neben der Individualmobilität im Pkw-Bereich werden batterieelektrische Antriebe auch auf dem Gebiet der Nutzfahrzeuge eine zunehmende Bedeutung gewinnen. Für den steigenden Anteil batterieelektrischer Nutzfahrzeuge ist ein dem Fahrzeughochlauf vorauslaufendes, bedarfsgerechtes Netz an Ladeinfrastruktur erforderlich. Ziel der Förderung ist daher der Aufbau von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für E-Gütertransportfahrzeuge. Damit soll für einschlägige Unternehmen, die im Bereich Gütertransport tätig sind, ein Anreiz zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten geschaffen werden

Gegenstand

Förderfähig ist die Beschaffung, Errichtung oder Modernisierung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus der Förderrichtlinie sowie den jeweils geltenden Förderaufrufen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Es sind ausschließlich die Ausgaben für die Anschaffung, den Aufbau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Ladeinfrastruktur inkl. Netzanschluss für E-Gütertransportfahrzeuge förderfähig. Ausgaben sind nicht förderfähig, die nicht explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus der Richtlinie.

Art und Höhe

Ladepunkte sowie Netzanschluss werden mit einem prozentualen Anteil von maximal 40 % gefördert. Für KMU wird der Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht. Der konkret geltende Fördersatz wird im jeweiligen Förderaufruf bekannt gegeben.

Desweitern ist ein Förderhöchstbetrag festgelegt. Dieser ist bei den Ladepunkten abhängig von der Ladeleistung und liegt zwischen 10.000 und 100.000 EUR. Beim Netzanschluss liegt der Höchstbetrag ebenfalls bei 10.000 bzw. 100.000 EUR.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme der beantragten Ladepunkte soll nicht länger als 18 Monate betragen und beginnt ab dem Erstellungsdatum des entsprechenden Zuwendungsbescheides.
  • Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens drei Jahre im Sinne dieser Richtlinie in Betrieb ist.
  • Vor Bewilligung der Zuwendung bzw. Erstellungsdatum des Zuwendungsbescheides darf mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein.
  • Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sind durch Fachunternehmen vorzunehmen; die technischen und rechtlichen Vorgaben sind einzuhalten (z. B. Technische Netzanschlussbedingungen, VDE).

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem der Bewilligungsstelle. Für eine vollständig digitale Antragseinreichung ist ein Elster-Zertifikat nötig. Ohne Elster-Authentifizierung müssen digital eingereichte Anträge ausgedruckt und innerhalb von vier Wochen gemäß Poststempel rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Die Einreichungsfristen werden in den jeweiligen Förderaufrufen festgelegt. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

keine

  • Richtlinie zum Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern“
  • Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
  • Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission (sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)

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