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Zoll, Anmeldung von Diplomaten- oder Konsulargut

Wenn Sie Diplomaten- oder Konsulargut einfuhrabgabenfrei einführen wollen, müssen Sie es anmelden.

Für Diplomatinnen, Diplomaten und Bedienstete von Auslandsvertretungen (Konsulaten) sieht das Völkerrecht bestimmte Vorrechte und Befreiungen vor. Die Regeln haben den Zweck, eine wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen und die rechtliche Selbstbestimmtheit der Staaten zu wahren.

In diesem Zusammenhang werden Waren bei der Einfuhr nach Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von Zöllen und ähnlichen Abgaben sowie Kontrollen des persönlichen Gepäcks befreit. Befreiungen sind unter anderem möglich bei:

  • Gegenständen für den amtlichen Gebrauch der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung,
  • Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Diplomatin, des Diplomaten, der Konsulatsbeamtin oder des Konsularbeamten

In Abstufungen gelten einige Befreiungen und Regelungen auch für

  • Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals,
  • Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals,
  • zum Haushalt gehörende Familienmitglieder und
  • private Hausangestellte.

Damit der Zoll die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit prüfen kann, müssen Sie die Waren im Rahmen der Zollabfertigung anmelden.

  • Es handelt sich um Diplomaten- oder Konsulargut im Sinne des Zollrechts.
  • Es besteht Gegenseitigkeit, das heißt, die Einfuhrabgabenfreiheit gilt auch umgekehrt zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat.

Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:

  • Laden Sie das Formular zur „Zollanmeldung für Diplomaten- oder Konsulargut“ (Formular 0349 oder 0349en) über die Internetseite der Bundesfinanzverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und drucken es anschließend aus.
  • Es muss mit dem Dienststempel versehen werden.
  • Die ausgedruckte und vollständig ausgefüllte Zollanmeldung geben Sie bei der Zollabfertigung ab.
  • Die Zollbediensteten prüfen im Rahmen einer Vorprüfung, ob die Anmeldung angenommen werden kann.
  • Gegebenenfalls schließen sich weitere Prüfungen an, zum Beispiel eine Beschau der Ware.
  • Wenn die Überprüfung erfolgreich war, wird Ihnen die Ware überlassen und Sie erhalten eine Kopie der Zollanmeldung.

  • Die Waren dürfen grundsätzlich zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
  • Auskünfte über Ausnahmen kann Ihnen die zuständige Überwachungszollstelle erteilen.

Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.

  • in der Regel 30 bis 60 Minuten

  • Erforderliche Unterlage/nSie müssen in der Regel keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

  • Artikel 254 Absatz 1 Unionszollkodex (Verordnung 952/2013)
  • Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikeln 124 und 126 Zollbefreiungsverordnung (Verordnung 1186/2009)
  • Artikel 36 bis 37 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)
  • Artikel 50 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)
  • § 17 Absatz 1 Zollverordnung (ZollV)

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)