Zollkostenpflichtige Amtshandlungen, Beantragung
Wenn Sie besondere Amtshandlungen von der Zollverwaltung in Anspruch nehmen, können dafür Gebühren und Auslagen entstehen, die Sie bezahlen müssen.
Im Regelfall müssen Sie keine Kosten für Leistungen der Zollverwaltung zahlen. Für besondere Leistungen müssen Sie allerdings in bestimmten Fällen die Kosten in Form von Gebühren und Auslagen tragen.
Kostenpflichtig sind zum Beispiel folgende Leistungen:
- Wenn der Zoll für Sie Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle des Zolls oder außerhalb der Öffnungszeiten vornehmen soll
- Außer Amtshandlungen der Steueraufsicht, die aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können
- Wenn die Zollstelle Nicht-Unionswaren lagert
- Amtshandlungen, insbesondere die zollamtliche Überwachung, die auf Flugplätzen stattfindet, die nicht Zollflugplätze sind
- die amtliche Bewachung und Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren
- Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Ihren Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden
- Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol, solange dies keine Maßnahme der Steueraufsicht ist
- Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden
- amtliche Bewachung von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung
- Amtshandlungen im Zusammenhang
- mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder
- der Gewährung einer Ausfuhrerstattung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten
- die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung, damit Sie eine Abgaben- oder Preisvergünstigung erlangen
- ausgenommen ist die Vergällung, wenn der Steuerlagerinhaber oder die Steuerlagerinhaberin sie ordnungsgemäß selbst durchführt
- die Warenuntersuchung in bestimmten Fällen
- die Fertigung von Kopien und Abschriften
Die Zollkosten werden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Ein- oder Ausfuhrabgaben erhoben.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung vorher beantragen.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Entscheidung darüber, ob eine Leistung wie beantragt stattfindet, trifft die Zollstelle.
- Sie nehmen eine besondere Leistung des Zolls in Anspruch.
- Die Erkennbarkeit von Antragstellerin oder Antragsteller und Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner muss gegeben sein.
- Die beantragte Amtshandlung muss nach praktischen Maßstäben durchführbar sein.
Sie müssen die kostenpflichtige Amtshandlung in der Regel vorher online oder formlos beantragen.
Wenn Sie die kostenpflichtige Amtshandlung online beantragen möchten:
- Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
- Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren.
- Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
- Füllen Sie den Antrag auf Durchführung einer zollkostenpflichtigen Amtshandlung im Menüpunkt "Dienstleistungen" vollständig aus, fügen Sie gegebenenfalls Anlagen hinzu und senden Sie den Antrag an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung richten.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
- Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen elektronischen Bescheid in Ihren Posteingang im Zoll-Portal.
- Nach der Amtshandlung erhalten Sie einen separaten Kostenbescheid. Zahlen Sie die entsprechende Gebühr.
Wenn Sie den Antrag per Post, E-Mail oder Fax schicken möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie den "Antrag auf Durchführung einer kostenpflichtigen Amtshandlung (Formular 0009)" herunter.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es per Post, E-Mail oder Fax an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. In besonderen Fällen kann sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Amtshandlung richten.
- Die Zollverwaltung prüft Ihren Antrag.
- Nach der Amtshandlung erhalten Sie einen separaten Kostenbescheid. Zahlen Sie die entsprechende Gebühr.
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, es sei denn, die Zollstelle bestimmt einen späteren Zeitpunkt.
Die entsprechenden Kosten finden Sie im Bescheid mit den notwendigen Bankdaten. Der Kostenbescheid kann gegebenenfalls separat übersandt werden.
Je nach Amtshandlung unterscheiden sich die Kosten. Die Kosten können der Zollkostenverordnung entnommen werden.
Folgende Kosten können in Form von Gebühren und Auslagen erhoben werden:
- Stundengebühren
- Monatsgebühren
- Grundgebühr
- Gebühr für Massensendungen
- Untersuchungsgebühren: Die Gebühren berechnen sich je nach Art der Untersuchung
- Lagerkosten
- Schreibauslagen
- Kosten für Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
- sonstige Auslagen
Wenn Sie die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner sind, müssen Sie grundsätzlich eine Pauschale zahlen, die sich nach dem zeitlichen Aufwand und der Anzahl der beteiligten Beschäftigten der Zollverwaltung richtet.
Diese Pauschale setzt sich in der Regel aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr zusammen.
Die Stundengebühr, die sich auf die Dauer der Amtshandlung bezieht, wird je angefangener Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.
Monatsgebühren:
Wenn Sie Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner sind, müssen Sie eine Monatsgebühr zahlen, wenn für bestimmte kostenpflichtige Leistungen Beamtinnen und Beamte des Zolls ständig erforderlich sind.
Untersuchungsgebühren:
Die Untersuchungsgebühren werden je nach Art der Untersuchung berechnet.
Verwahrungsgebühr oder Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren:
Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle müssen Sie, falls Sie Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner sind, eine Verwahrungsgebühr bezahlen. Die Gebühr müssen Sie meist für aus Drittländern stammende Postsendungen bezahlen.
Schreibauslagen:
Es werden nur Sachkosten erfasst.
Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz:
Für das Tätigwerden der Zollbehörden zahlen Sie, falls Sie Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner sind, entweder
- Pauschalgebühren,
- Pauschalgebühren für Kleinsendungen oder
- tatsächlich anfallende Kosten
Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist die Inhaberin oder der Inhaber der Entscheidung über einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde oder einen Antrag auf Beschlagnahme.
Die Erhebung von Pauschalgebühren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Regel, die Erhebung tatsächlich anfallender Kosten die Ausnahme. Pauschalgebühren decken sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fall stehende Kosten ab. Neben den Pauschalgebühren werden keine weiteren Kosten erhoben.
Kleinbetragsregelung:
Gebühren von weniger als EUR 5,00 werden nicht erhoben.
Die Angabe einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt beziehungsweise Zollamt und von der Art der beantragten kostenpflichtigen Amtshandlung abhängig.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Sie können dies jedoch tun, wenn die Unterlagen für die Antragsbearbeitung hilfreich sind.
- § 178 Abgabenordnung (AO)
- Zollkostenverordnung (ZollKostV)