Umsatzsteuer, Beantragung der Befreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied
Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied können Sie sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.
In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für
- Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
- Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
Wenn Sie als in Deutschland ansässige Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Von dieser können Sie auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) befreit werden.
- einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer können stellen:
- Botschaften und Konsulate der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, und
- ausländische Mitglieder dieser Botschaften und Konsulate, die nicht ständig in Deutschland ansässig sind
- Warenlieferungen und sonstige Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet
- der Rechnungsbetrag ist bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes größer EUR 100,00
- beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs: mindestens 2 Jahre Nutzung in Deutschland
- die Befreiung für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen
Den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Sie schriftlich stellen:
- Auf Anfrage erhalten Sie die passenden Formulare vom Bundeszentralamt für Steuern per Post oder per E-Mail.
- Füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie sie per Post an die Protokollabteilung des Auswärtigen Amtes.
- Das BZSt prüft den Antrag.
- Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Erwerb dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde auf.
Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2020 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2021 stellen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
in der Regel 1 Woche bis 1 Monat
- Erforderliche Unterlage/n
- Vordruck "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer“
- Vordruck "Anlage zur Bescheinigung“
- Rechnung/Pro-Forma-Rechnung/Angebot/Kaufvertrag
- § 5 Absatz 1 Nummer 10 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
- Artikel 151 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem