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Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, Beantragung der vorzeitigen Altersrente für Ehegatten

Die vorzeitige Altersrente für Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 

Als Landwirtin oder Landwirt können Sie bis zu 10 Jahren vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze vorzeitig Ihre Altersrente beantragen, wenn 

  • Sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner bereits 
    • ein Anspruch auf Regelaltersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder
    • einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte hat.

Das frühestmögliche Eintrittsalter für diese Rentenart wird stufenweise von 55 auf 57 Jahre angehoben.
Abschlag:

  • Beantragen Sie als Ehepartnerin oder Ehepartner sowie als Lebenspartnerin oder Lebenspartner die vorzeitige Altersrente, kann Ihnen diese nur mit Abschlag gezahlt werden. 
  • Für jeden Kalendermonat, für den Sie eine Altersrente vorzeitig beanspruchen, vermindert sich Ihre Rente um 0,3 Prozent.

Hinzuverdienst:

  • Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Altersrente etwas hinzuverdienen. Dadurch erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, es kann allerdings die Höhe Ihrer Altersrente beeinflussen.
  • Ein hoher Hinzuverdienst kann zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind.

Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Altersrente unbegrenzt dazuverdienen.

Die vorzeitige Altersrente für jüngere Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten Sie auf Antrag, wenn 

  • Sie das für Sie maßgebliche Alter erreicht haben
  • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner / Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner bereits Anspruch auf die normale Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte hat oder gehabt hat.
  • Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllt haben, 
  • Bei der Wartezeit von 15 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
  • Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.

Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:

  • Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung können auf Ihre Wartezeit angerechnet werden.
  • Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der landwirtschaftlichen Alterskasse, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich angerechnet werden.
    • Dies gilt auch, wenn Sie im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit waren.
    • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.

Folgende Zeiten können angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten zu einem Träger der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellten Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR,
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als 
    • Beamtin oder Beamter
    • Richterin der Richter
    • Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat sowie
    • als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person 
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel 
    • Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören
    • Lehrerinnen oder Lehrer und Erzieherinnen oder Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht

Die vorzeitige Altersrente für jüngere Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:
Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur vorzeitigen Altersrente für jüngere Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auf der Internetseite der SVLFG herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse senden. 
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 
 

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der SVLFG. In Ihrem Gespräch wird Ihr Rentenantrag aufgenommen.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.  


Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der SVLFG und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in das Online-Postfach.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.
     

  • Beantragung der Rente: bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
  • Leistung der Rente: von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn Sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllen.
  • Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.

Abgabe: keine

Wenn Sie sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vorlegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 3 Monaten. (2 bis 13 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Antragsstellung durch andere Personen: 
      • Vollmacht oder
      • Beschluss des Gerichts

  • § 12 Absatz 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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