Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Schnelldorf

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Dienstleistungen

Steuerhilfsperson, Beantragung der Bestellung

Ihr Hauptzollamt kann auf Ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerhilfsperson bestellen. Diese kann zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die Waren Ihres Unternehmens betreffen.

Das Hauptzollamt hat die Möglichkeit, für Ihr Unternehmen eine Steuerhilfsperson zu bestellen. Steuerhilfspersonen können für Sie zoll- oder verbrauchsteuerrechtliche Tatsachen feststellen, die als Grundlage im Besteuerungsverfahren dienen.

Eine Steuerhilfsperson ermittelt, überprüft oder beaufsichtigt zum Beispiel:

  • Art und Beschaffenheit einer Ware, dazu zählt
    • Menge,
    • Gewicht oder
    • Volumen,
  • die Unversehrtheit eines Zollverschlusses oder
  • die Vernichtung von Waren.

Die Steuerhilfsperson kann jede natürliche Person sein, die sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie darf nicht selbst vom Ergebnis der Feststellung betroffen sein.

Die Steuerhilfsperson kann eine Angestellte oder ein Angestellter Ihres Unternehmens oder eine unabhängige dritte Person sein.

Die Steuerhilfsperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie ist eine natürliche Person.
  • Sie ist sachkundig und zuverlässig im Sinne des Gesetzes.
  • Sie ist vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen.
     

Die Beantragung der Bestellung einer Steuerhilfsperson kann erfolgen:

  • online
  • mit einem Formular des Formular-Management-System (FMS) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) per Post oder Fax
  • formlos per Post, Telefon oder Fax

Wenn Sie die Bestellung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Um das Zoll-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren.
  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten für ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an. Als Privatperson können Sie zur Anmeldung auch die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder Ihre BundID verwenden.
    • Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto oder BundID-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig separat registrieren.
  • Füllen Sie das Formular "Steuerhilfsperson" im Menüpunkt "Dienstleistungen" aus und senden Sie es ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihr Anliegen und vereinbart bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Termin zur Vornahme der Bestellung. Die Bestellung findet in einem persönlichen Termin zur Niederschrift statt.
  • Sie erhalten nur bei Ablehnung Ihres Antrags einen digitalen Bescheid.

Wenn Sie die Bestellung per Post oder Fax beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das Formular-Management-System (FMS) des Bundesministeriums der Finanzen. 
  • Nutzen Sie das Suchfeld und suchen Sie dort das entsprechende Formular.
  • Laden Sie das Formular 3721 "Auskunftsbogen (Bestellung einer Steuerhilfsperson)" herunter und füllen Sie es aus.
  • Laden Sie das Formular 3722 "Personalbogen (Bestellung einer Steuerhilfsperson)" herunter und lassen Sie es durch die gewünschte Steuerhilfsperson ausfüllen.
  • Reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihr Anliegen und vereinbart bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Termin zur Vornahme der Bestellung. Die Bestellung findet in einem persönlichen Termin zur Niederschrift statt.

In beiden Fällen muss sich die zu bestellende Person gegebenenfalls gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt ausweisen und Einsicht in ihr Führungszeugnis gewähren.

Es gibt keine Frist. 

Es fallen keine Kosten  an. 

Die konkrete Bearbeitungsdauer ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Situation am jeweiligen Hauptzollamt. 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Erforderliche Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

  • § 217 Abgabenordnung (AO)

Hauptzollamt Nürnberg

AdresseHauptzollamt Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
+49 911 9463-0+49 911 9463-0
+49 911 9463-1199+49 911 9463-1199

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)