Naturschutzgebiet, Festsetzung
Naturschutzgebiete betreffen ökologisch besonders wertvolle Flächen. In § 23 Bundesnaturschutzgesetz sind die Ziele und Aufgaben von Naturschutzgebieten festgelegt. Sie sollen nicht nur dem Erhalt von Tieren und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume dienen, sondern auch über naturgeschichtliche und landeskundliche Zusammenhänge informieren. Der biotische Ressourcenschutz steht im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden zusammen mit den Nationalparks die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete.
Die Festsetzung eines Naturschutzgebietes erfolgt durch eine Rechtsverordnung; diese besteht aus dem Verordnungstext und den Schutzgebietskarten.
Die Ausweisung von Naturschutzgebieten obliegt den höheren Naturschutzbehörden der Regierungen.
Die Regierung leitet den Entwurf der Verordnung mit den Schutzgebietskarten den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu. Er wird außerdem für die Dauer eines Monats in den davon betroffenen Landkreisen und Gemeinden öffentlich ausgelegt. In der Regel kann der Entwurf in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Regierung eingesehen werden. Die betroffenen Grundeigentümer sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger können sich während der Auslegung über die Einzelheiten informieren und Bedenken und Anregungen vorbringen.
- § 23 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Art. 26 ff Recht auf Naturgenuss und Erholung