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Förderschulen, Informationen über Mobile Sonderpädagogische Hilfen

Mobile sonderpädagogische Hilfen (MSH) sind ein präventives Angebot für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die mobile sonderpädagogische Hilfe bietet ein Beratungsangebot für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Kompetenzen, ihrer Persönlichkeit und für selbstständiges Lernen und Handeln auch im Hinblick auf die Schulreife spezielle sonderpädagogische Förderung und Unterstützung benötigen.

Mobile sonderpädagogische Hilfen werden geleistet in:

  • Familien
  • Kindertageseinrichtungen

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit medizinischen, psychologischen, sonstigen pädagogischen, sozialen und anderen im Rahmen der Frühförderung und vorschulischen Förderung zusammenwirkenden Diensten ist entscheidend für eine bestmögliche Förderung im vorschulischen Bereich. Mobile sonderpädagogische Hilfen enden mit dem Schulbeginn des Kindes. 

Mobile sonderpädagogische Hilfen (MSH) werden in folgenden Bereichen angeboten:

  • Förderschwerpunkt Lernen
  • Förderschwerpunkt Sprache
  • Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (Verhalten)
  • Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
  • Förderschwerpunkt Sehen (Sehschädigung und Blindheit)
  • Förderschwerpunkt Hören (Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit)
  • Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 
  • Autismus

Organisation der mobilen sonderpädagogischen Hilfe:

Die mobile sonderpädagogische Hilfe ist eine Aufgabe der fachlich entsprechenden Förderschulen. In der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe können nur Lehrkräfte für Sonderpädagogik, heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer oder sonstiges Personal zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe tätig werden, die an der Förderschule beschäftigt sind. Die Förderschulen können mobile sonderpädagogische Hilfe nur in dem Umfang leisten, als ihnen hierfür im Rahmen der Klassenbildung Förderstunden beziehungsweise Lehrpersonal zugewiesen wurden. Die mobile sonderpädagogische Hilfe erfolgt kostenfrei.

  • Art. 22 Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • §§ 73 bis 76 Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung - F , VSO-F)

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AdresseRegierung von Mittelfranken
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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)