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Grund- und Mittelschulen, Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel

Grundschulen und Mittelschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.

Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung der staatlichen Mittel- und Grundschulen. Die zuständige Regierung bestimmt für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Zur Bildung eines Mittelschulverbundes wird für mehrere Schulen ein gemeinsamer Sprengel bestimmt. Vor Änderung der Schulorganisation werden die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, Elternbeiräte und kirchlichen Oberbehörden gehört.

  • Art. 26 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Art. 32 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Art. 32a Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)