Zivilprozess vor dem Landgericht, Informationen zur 1. Instanz
Die Zivilkammern der Landgerichte entscheiden als erste Instanz in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € übersteigt. Ausnahmen bestehen für bestimmte Streitigkeiten, etwa über Wohnraummietverhältnisse oder Familiensachen. Über diese entscheidet im ersten Rechtszug stets das Amtsgericht.
Für Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzungen ist das Landgericht, unabhängig vom jeweiligen Streitwert, erstinstanzlich zuständig.
Welches Landgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Regelmäßig besteht dabei eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
In Zivilrechtsstreiten vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das heißt, Sie müssen sich im Prozess durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gegen das Urteil des Landgerichts können Sie Berufung zum Oberlandesgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Landgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auch darüber, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Antrag kann ferner als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicherem Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) mit einfacher Signatur eingereicht werden. Des Weiteren kann der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang.
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gerichtskostengesetz (GKG)