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Stiftung, Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe

Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

Die Regierungen als Stiftungsbehörden haben insbesondere darauf zu achten, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten bleibt, die Erträge bestimmungsgemäß verwendet werden und die Bestimmungen der Stiftungssatzung eingehalten werden.

Damit die genannten Aufgaben wirkungsvoll wahrgenommen werden können, steht der Stiftungsbehörde ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu. Die Stiftung hat ihrerseits die Verpflichtung, Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Behörde auch die für die Stiftung geltenden ergänzenden sowie für die Aufsicht maßgeblichen Statuten (insbesondere Geschäftsordnung) in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.

Die Vertretungsberechtigung oder die Zusammensetzung der Organe der Stiftung hat sich geändert.

Die Änderung der Vertretungsberechtigung oder der Zusammensetzung der Organe muss der zuständigen Regierung mitgeteilt werden.

Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.

Für bestimmte, nur in Ausnahmefällen anzuwendende Aufsichtsmaßnahmen fallen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit an. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen, kostenfrei.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
    • Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
    • Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten

  • zuständige Behörden, Art. 3 BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
  • Stiftungsaufsicht, Art. 10 ff. BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)

Regierung von Mittelfranken

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