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Wettvermittlungsstelle, Beantragung einer Änderung der Erlaubnis für den Betrieb

Wenn Sie über eine Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle verfügen, müssen Sie jede Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist personen- und ortsgebunden. Daher muss die Erlaubnisbehörde von Änderungen der betrieblichen Verhältnisse oder anderen Änderungen der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände unverzüglich Kenntnis erhalten, um die Erlaubnis ggf. entsprechend anpassen zu können. Dazu gehören z. B. die Änderung der Rechtsform des Betreibers und der Wechsel der vertretungsbefugten/verantwortlichen Person.

Die betrieblichen Verhältnisse oder andere für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle maßgeblichen Umstände haben sich bei Ihnen geändert.

Der Antrag auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss vom Sportwettveranstalter oder Betreiber bei der Regierung, in deren Bezirk die Wettvermittlung stattfindet, eingereicht werden.

Der geänderte Erlaubnisbescheid ergeht gegenüber dem Wettvermittlungsstellenbetreiber.

Änderungen der Rechtsform sind grundsätzlich mindestens einen Monat vor deren beabsichtigter Wirksamkeit anzuzeigen.

Die Kosten hängen vom Verwaltungsaufwand für die konkret beantragte Änderung ab und bewegen sich im Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Dieser liegt zwischen 20,00 bis 5.000,00 EUR (Tarif-Nr. 2.IV.1/2.1).

etwa 6-8 Wochen

Bei einem Wechsel des Veranstalters, einem Wechsel des Betreibers oder einer Betriebsverlegung ist ein neuer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle zu stellen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

  • Darstellung des der Änderung zugrundliegenden Sachverhalts

  • § 4 Abs. 1 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)
  • Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 6 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)