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Afrikanische Schweinepest, Beantragung der Benennung durch Lebensmittelbetrieb

Wenn Sie bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest ein Schwein aus den Sperrzonen schlachten, zerlegen und  verarbeiten oder das Fleisch und Fleischerzeugnisse lagern möchten, müssen Sie die Benennung des Betriebs beantragen. 

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche der Kategorie A und somit bekämpfungspflichtig. Empfänglich sind bei uns das Hausschwein und das Wildschwein. Für den Menschen ist die Seuche ungefährlich. In Schweinebeständen kann es jedoch erhebliche Schäden anrichten. Für Schweine endet die Infektion in den weit überwiegenden Fällen tödlich. Das Virus hält sich insbesondere in Fleisch und Fleischerzeugnissen über Monate hinweg und bleibt ansteckend.

Sobald Afrikanische Schweinepest ausgebrochen ist, werden verschiedene Sperrzonen festgelegt.

  • Im Fall des Ausbruchs beim Hausschwein:
    • Sperrzone III
      Sie umfasst die Schutzzone mit mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsort und die Überwachungszone mit mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsort.
    • gegebenenfalls Sperrzone I
      Sie schließt sich nach außen an die Sperrzone III an.
  • Im Fall des Ausbruchs beim Wildschwein:
    • Sperrzone II
      Sie umfasst die infizierte Zone. Diese wird mit einem Radius von ca. 15 km um den Fundort des infizierten Wildschweines festgelegt.
    • Sperrzone I
      Diese wird mit einem Radius von ca. 45 km um den Ausbruchsort herum festgelegt.

Eine Benennung ist erforderlich für

  • die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen II und III
  • die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
  • die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
  • die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese in Sperrzonen I, II und III liegen

Ausnahmen sind möglich für

  • Zerlegungsbetriebe
  • Verarbeitungsbetriebe
  • Lagerbetriebe

Die Ausnahmen werden für lebensmittelrechtlich nicht zugelassene Betriebe durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt. Bei lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieben erteilt die zuständige Regierung beziehungsweise die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ausnahmegenehmigung.

  • Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung lebender Schweine aus unterschiedlich reglementierten Sperrzonen
  • Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung von Warenströmen
  • Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit und der Nachvollziehbarkeit von Lieferketten
  • Vorliegen eines Havariekonzeptes
  • Gegebenenfalls Einrichtungen zur risikomindernden Behandlung

Die Anträge sind mit Anlagen bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) einzureichen.

Nach Vorprüfung und Plausibilisierung werden die Anträge an die jeweilige Regierung weitergeleitet.

keine

150 bis 1000 EUR

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen und nach gegebenenfalls erforderlichen Änderungen 2 Wochen.

Die Konzepte und Nachweise sind schriftlich vorzulegen.

  • Artikel 41 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
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+49 981 468-1119+49 981 468-1119

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)