Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung
Sie können eine Ausnahme vom Verbot einer Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen in Ackerland oder Dauerkulturen beantragen.
Es ist verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Es kann eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Es werden drei Fälle der Umwandlung von Dauergrünland unterschieden:
1) Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen
Bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine andere landwirtschaftliche Nutzungsform (Acker, Dauerkultur) ist umgewandelte Dauergrünlandfläche wertgleich zu ersetzen (Neueinsaat auf Acker- oder Dauergrünlandfläche). Die Bewertung wird durch die untere Naturschutzbehörde vorgenommen. Für Flächen, die bisher schon keine Wiederansaatverpflichtung hatten (nach 2015 neu entstandenes Dauergrünland) ist eine Befreiung vom Umwandlungsverbot (und damit der Ersatzflächen-Einsaat) möglich.
2) Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung
Die Grünlanderneuerung fällt nicht unter das naturschutzrechtliche Umwandlungsverbot mit Ausnahme gesetzlich geschützter Biotope, worunter auch "arten- und strukturreiches Dauergrünland" gehört.
3) Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche (in der Regel für Bauvorhaben oder zur Aufforstung)
Ist "umweltsensibles Dauergrünland" betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden.
Zuständige Behörden
- Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen
- greeningpflichtiger Betrieb: Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als auch förderrechtliche Genehmigung ist erforderlich. Sie müssen müssen diese beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen.
- vom Greening befreiter Betrieb (Ökobetriebe, Kleinerzeuger): Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist erforderlich. Sie muss bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
- Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung: Sofern keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen sind, bleibt es bei der förderrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie müssen die Genehmigung beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen.
Die Beeinträchtigungen müsen ausgeglichen werden.
1) Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen
- greeningpflichtiger Betrieb
Der Antrag muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt. Die untere Naturschutzbehörde führt die naturschutzrechtliche Prüfung durch und erstellt einen Bescheid, der an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeleitet wird. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten prüft die sonstigen Voraussetzungenn (z. B. Wasserrecht, Förderrecht). Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sendet dem Antragsteller dann beide Bescheide zu.
- vom Greening befreiter Betrieb (Ökobetriebe, Kleinerzeuger)
Die Umwandlung von Dauergrünland in Acker oder Dauerkultur ist naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig! Der Antrag wird direkt bei der zuständigen untere Naturschutzbehörde gestellt. Die untere Naturschutzbehörde führt die naturschutzrechtliche Prüfung durch und erstellt einen Bescheid, der direkt von der untere Naturschutzbehörde an den Antragsteller gesendet wird.
2) Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung
Greeningpflichtige Betriebe stellen einen Umwandlungsantrag beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Dort wird ggf. von der untere Naturschutzbehörde eine Stellungnahme eingeholt und ein Bescheid erstellt.
Im Fall gesetzlich geschützter Biotope ist von jedem Landwirt, der dort eine Grünlanderneuerung plant, eine fachrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der untere Naturschutzbehörde einzuholen.
3). Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Fläche (in der Regel für Bauvorhaben oder zur Aufforstung)
Der Antrag muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt werden, das die fachrechtliche Prüfung vornimmt und ggf. von der untere Naturschutzbehörde eine Stellungnahme einholt. Ist „umweltsensibles Dauergrünland“ betroffen, muss die Aufhebung der Bestimmung "umweltsensibel“ beantragt werden. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt den Bescheid.
- Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
- § 5 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)